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Fernstudium mit Kind

Fernstudium mit Kind

Studieren mit Kind: was muss ich berücksichtigen?

Das Studieren mit Kind ist sicherlich nicht einfach. Zumal die Belastung eines Fernstudiums an sich und das auch noch mit weniger Zeit zur Verfügung, als bei Studierenden ohne Kind.
Hierbei müssen privat viele Faktoren berücksichtigt werden, z.B. ob ich genügend Zeit für ein Studium habe, wie das Kind versorgt wird und mit welchen Vergünstigungen ich rechnen kann. Oftmals hilft der Partner und bietet seine Hilfe an. Da viele Partner aber ebenfalls berufstätig sind, bleiben hier nur wenige Möglichkeiten übrig.

Viele Hochschulen haben bereits auf diese Doppelbelastung reagiert und bieten eigene Beratungsstellen dazu an. Nicht selten verfügen Hochschulen auch über spezielle Kinderräume, die während Prüfungen oder Präsenzveranstaltungen genutzt werden können. Allerdings sind das Ausnahmen und nicht bei jeder Hochschule oder Uni anzutreffen. Eine Alternative wären Tagesmütter, die über das zuständige Jugendamt „bestellt“ werden können. Der Lohn der Tagesmütter orientiert sich am Einkommen der Nutzenden und wird vom Jugendamt bezuschusst.

Finanziell können Eltern mit folgenden Zuschüssen oder Ersparnissen rechnen:

Kindergeld / Elterngeld

BAföG

Das BAföG wird unabhängig vom Kind gewährt und hängt im Wesentlichen vom Einkommen der Eltern ab.

Studiengangsbefreiung

Manche Universitäten in Deutschland befreien einen Elternteil von den Gebühren. Dies kann von Uni zu Uni unterschiedlich sein, z.B. wird das ganze Studium befreit oder nur gewisse Semester.

Bundesstiftung

Bei der Bundesstiftung Mutter und Kind können mittellose Elternteile einen Zuschuss beantragen, sofern sie beweisen, dass sie für ein Fernstudium nicht die erforderlichen Beiträge so ohne Weiteres bezahlen können.

Reduzierte Studienraten

Manche Hochschulen oder Unis bieten einen Rabatt für Elternteile an, so dass zu einer reduzierten Rate studiert werden kann. Als Alternative gibt es u.U. auch einen Einmal-Nachlass auf die Gesamtgebühren. Hier gilt es die entsprechende Hochschule oder Uni zu kontaktieren. Als Beweis muss hier der Bescheid über das beanspruchte Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld vorgelegt werden.

Mutterschaftsgeld

Sieben Wochen vor Geburtstermin kann bei der Krankenkasse das sog. Mutterschaftsgeld beantragt werden. Dieses errechnet sich aus dem Nettolohn der letzten Arbeitsstelle und wird anteilig nur zu einem gewissen Geldbetrag gezahlt. Dies erfolgt sechs Wochen vor der Geburt und bis zu maximal acht Wochen danach.


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